Direktanspruch “OHNE”

Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht dem Arbeitgeber zu.

Steuerliche Behandlung der BEITRÄGE beim ARBEITNEHMER

Die vom Arbeitgeber laufend gezahlten Versicherungsbeiträge sind kein Arbeitslohn. Aus diesem Grund unterliegen die Versicherungsbeiträge zur Gruppenunfallversicherung im Moment der Beitragszahlung nicht dem Lohnsteuerabzug.

  • kein Arbeitslohn
  • kein Lohnsteuerabzug

Nach einem Unfall werden die Beiträge nachgelagert besteuert. Versteuert werden jedoch nur die vom aktuellen Arbeitgeber bis zum Unfall für die versicherte Person gezahlten Beiträge – begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung.

  • nachgelagerte Besteuerung
  • bis zum Unfall gezahlte Beiträge
  • maximal die Versicherungsleistung

Steuerliche Behandlung der LEISTUNGEN beim ARBEITNEHMER

Die Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Unfallrenten gelten als Leibrenten und sind somit als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Eine eventuell fällige Todesfall-Leistung unterliegt der Erbschaftsteuerpflicht.

Steuerliche Behandlung der BEITRÄGE und LEISTUNGEN beim ARBEITGEBER

Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge stellen Betriebsausgaben dar. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Versicherungsleistungen aus der Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Insofern handelt es sich nur um einen „durchlaufenden“ Posten, welcher den Unternehmensgewinn nicht berührt.

  • Betriebsausgabe
  • “durchlaufender” Posten

Vergleiche Gruppenunfallversicherung “MIT” Direktanspruch