
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht dem Arbeitnehmer zu.
Steuerliche Behandlung der BEITRÄGE beim ARBEITNEHMER
Die vom Arbeitgeber laufend gezahlten Versicherungsbeiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Aus diesem Grund unterliegen die Versicherungsbeiträge zur Gruppenunfallversicherung im Moment der Beitragszahlung der Lohnsteuerabzug.
- steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Lohnsteuerabzug
Nach § 40 b Abs. 3 EStG ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer (20% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag evtl. zuzüglich Kirchensteuer) möglich,
- wenn der Durchschnittsbeitrag pro versichertem Arbeitnehmer nach Abzug der steuerfreien Reisekostenvergütung 62 Euro nicht übersteigt.
Daraus ergeben sich maximal folgende Durchschnittsbeiträge (pauschalversteuert):
- 77,50 Euro bei einer 24-Stunden-Deckung
- 103,33 Euro bei “Nur-Berufsunfälle mit/ohne Weg”
Werden höhere Beiträge gezahlt, dann ist der gesamte Beitrag individuell als Arbeitslohn zu versteuern (zzgl. Sozialabgaben). Der Arbeitnehmer eventuell individuell versteuerte Beiträge als Werbungskosten und Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Steuerliche Behandlung der LEISTUNGEN beim ARBEITNEHMER
Die Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Unfallrenten gelten als Leibrenten und sind somit als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Eine eventuell fällige Todesfall-Leistung unterliegt der Erbschaftsteuerpflicht.
Steuerliche Behandlung der BEITRÄGE und LEISTUNGEN beim ARBEITGEBER
Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge stellen Betriebsausgaben dar. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, die Versicherungsleistungen aus der Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Insofern handelt es sich nur um einen „durchlaufenden“ Posten, welcher den Unternehmensgewinn nicht berührt.
- Betriebsausgabe
- “durchlaufender” Posten
Vergleiche Gruppenunfallversicherung “OHNE” Direktanspruch